Satzung Schachclub Schwarz-Weiß Nürnberg Süd e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Schachclub Schwarz-Weiß Nürnberg Süd e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen. Er ist dem Bayerischen Schachbund e. V. im Bezirk Mittelfranken-Mitte angeschlossen und pflegt und fördert das Schachspiel als sportliche Disziplin.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands (§ 8) sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
Über die Ablehnung entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann nur verweigert werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Der Versagungsgrund ist dem Antragsteller mitzuteilen. Dieser kann gegen den Vorstandsbeschluss innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds;
- Austrittserklärung;
- Ausschluss.
§ 3 Austritt
Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Kündigung muss einem der Vorsitzenden in Schriftform bis zum letzten Tag des zweiten Monats des Kalendervierteljahres zugegangen sein.
§ 4 Ausschluss
Der Ausschluss muss begründet sein und wird durch den Vorstand nach Anhörung des Mitglieds mit Mehrheit beschlossen.
Gründe für den Ausschluss sind
- wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung;
- Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen eines Monats nach Zustellung beim 1. Vorsitzenden Einspruch einlegen. Der Einspruch ist gleichzeitig schriftlich zu begründen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. Januar zu entrichten. Bei Neueintritten ist der anteilsmäßige Jahresbeitrag am Ende des auf den Eintritt folgenden Monats fällig. Beitragshöhe, Beitragsstaffel und Einzugsverfahren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat und sie erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod wird der Beitrag für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft anteilsmäßig zurückerstattet.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Ehrungen
Durch Vorstandsbeschluss können folgende Ehrungen verliehen werden:
- Anerkennung, ohne Urkunde, mit kleinem Geschenk;
- Silberne Ehrennadel, ohne Urkunde;
- Goldene Ehrennadel, ohne Urkunde;
- Ehrenmitgliedschaft, mit Urkunde;
- Ehrenvorsitz, mit Urkunde.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 8);
- die Mitgliederversammlung (§ 9).
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand amtiert zwei Jahre.
Er besteht aus dem
1. Vorsitzenden;
2. Vorsitzenden;
Kassier;
Schriftführer;
1. Spielleiter;
2. Spielleiter;
Jugendleiter.
Zur Beratung können weitere Mitglieder hinzugezogen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder von beiden einzelvertretungsberechtigt ist.
Tritt ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode von seinem Amt zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung dieses Amtes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beauftragen.
Tritt dies beim 1. und 2. Vorsitzenden gleichzeitig ein, so hat der Kassier innerhalb von drei Wochen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung Neuwahlen zu veranlassen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist zuständig für alle Beschlussfassungen zur Tagesordnung, insbesondere für die Entlastung und Wahl der Amtsträger und die Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsstaffel. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor Zusammentreten.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten;
- Bericht des Vorstandes;
- Kassen- und Revisionsbericht;
- Entlastung des Vorstandes;
- Anträge;
- Verschiedenes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
- durch den 1. Vorsitzenden;
- auf Antrag des Vorstandes;
- auf Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder;
- durch den Kassier nach § 8.
Über jede Sitzung des Vorstands und über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
- Anwesende;
- Stimmberechtigte;
- Anträge;
- Beschlüsse mit den Ergebnissen der Abstimmungen.
Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Leiter der Sitzung bzw. der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt
a) über alle ihm in der Satzung zugewiesenen Tätigkeiten;
b) über den Einspruch gegen eine Handlung eines Vorstandsmitglieds;
c) über alle weiteren Tätigkeiten soweit sie nicht ausschließlich anderen Organen zugewiesen sind.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei weniger als drei anwesenden Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussunfähig.
2. Der 1. Vorsitzende hat
a) den Verein nach außen zu vertreten;
b) die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten;
c) für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und die Einhaltung der Satzung Sorge zu tragen.
3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, sowie den Verein nach § 8.
4. Der Kassier hat
a) die Mitgliedsbeiträge entgegenzunehmen;
b) die Kasse zu verwalten und alle Ein- und Ausgänge ordnungsgemäß zu verbuchen;
c) nach Anweisung des 1. Vorsitzenden Zahlungen zu leisten;
d) vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenrevision durch die gewählten Revisoren rechtzeitig vorzubereiten und zu veranlassen;
e) der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht zu erstatten.
5. Der Schriftführer hat
a) den Schriftwechsel des Vereins zu führen;
b) das Protokoll bei Versammlungen und Vorstandssitzungen zu führen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Stimmenverhältnisse enthalten.
c) die Mitgliederliste zu führen.
6. Der 1. und der 2. Spielleiter sind für den vereinsinternen Turnierbetrieb verantwortlich. Sie erstellen die jeweils gültigen Turnierordnungen, die vom Vorstand beschlossen werden.
7. Der Jugendleiter ist für die Betreuung und Unterrichtung der Jugendlichen verantwortlich.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung obliegt den zwei Revisoren.
Die Prüfer sind verpflichtet, die Kasse und die zugehörigen Unterlagen, insbesondere Belege und Kontoauszüge zu prüfen und das Prüfergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 12 Fusion
Ein eventueller Zusammenschluss mit einer anderen Schachgemeinschaft ist von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine ausschließlich zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, in welcher mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Sind zur außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Auflösung erfolgt, wenn von den anwesenden Mitgliedern mindestens 2/3 für die Auflösung stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Schachbund e. V. mit der Maßgabe zu, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 14 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die zur Abstimmung gestellten Änderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung und spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung bekannt gegeben werden.
Sollten von einer amtlichen Stelle Änderungen der Satzung verlangt werden, so ist der 1. Vorsitzende berechtigt, die Satzungsänderungen entsprechend den amtlichen Auflagen vorzunehmen ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.03.2011 beschlossen.