SW Nürnberg Süd 5 auf Kurs Bezirksliga!?

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Dyroffs Team siegt denkbar knapp mit in der 7.Runde der Kreisliga 1 am 13.3.2015 (kein Unglücks-Freitag!) bei Zabo-Eintracht Nürnberg  2. Dennoch streiten weiterhin 3 Mannschaften in den verbleibenden 2 Runden um den Aufstieg:

RangMannschaft12345678910MPktBPkt
1. SK Neumarkt 2 **     6 5 4 16 - 4 36,0
2. SK Zirndorf 2 ** 4     5 6 16 - 4 34,0
3. SW Nürnberg Süd 5   4 ** 3   16 - 4 33,5
4. Zabo-Eintracht Nürnberg 2   **   6 6 12 - 9 32,5

 

5 Zabo-Eintracht Nürnberg 2 DWZ - SW Nürnberg Süd 5 DWZ 3½ - 4½
1 1 Baumann, Mathias 1885 - 1 Rausch, Wolfgang sr. 1886 1 - 0
2 2 Schöne, Steffen 1700 - 3 Switt, Juri 1691 0 - 1
3 5 Nickl, Gerhard 1742 - 4 Meyer, Peter 1875 0 - 1
4 6 Hestermann, Hans-Ludwig 1711 - 5 Dyroff, Roland 1841 ½ - ½
5 7 Hahn, Thomas 1688 - 6 Krasotin, Valentin 1832 1 - 0
6 9 Zabarska, Natalia 1688 - 7 Walch, Roger 1717 0 - 1
7 12 Münzenberg, Dietrich 1667 - 8 Pahlen, Dietrich 1694 ½ - ½
8 13 König, Larry 1655 - 9 Berntgen, Henri 1724 ½ - ½
Schnitt: 1717 - Schnitt: 1782  

 

Mannschaftsbilanz

 

Leider ist heuer ein ungerades Jahr und nur eine Mannschaft aus dem Kreis Mitte hat ein Aufstiegsrecht:

 

Die Bezirksturnierordnung sagt (in § 58)

 

(8) Zum Aufstieg in die Bezirksliga 2 sind berechtigt:

a) die Meister der Kreise Mitte, Nord, Ost, Süd und West
       Verzichtet der Meister eines Kreises auf das Aufstiegsrecht, so ist der Kreisvizemeister zum
       Aufstieg berechtigt, hilfsweise bei den Kreisen Mitte und Nord der Drittplatzierte. Verzichtet
       der Kreisvizemeister, so erlischt das Aufstiegsrecht dieses Kreises. Der Kreismeister und
       Kreisvizemeister ermisst sich aus der Rangfolge der offiziellen Kreismannschaftsmeisterschaft
       eines Kreises, welche ebenfalls zur DWZ-Auswertung herangezogen wurde.

b) einer der Vizemeister aus den Kreisen Mitte oder Nord in jährlichem Wechsel beginnend 1998 mit Mitte.
       Verzichtet ein Vizemeister, so rückt die nächstberechtigte Mannschaft aus dem Kreis nach.
       Der Verzicht muss bis zur Mitgliederversammlung des Bezirks erfolgen, ansonsten geht das
       Aufstiegsrecht auf den anderen Kreis über.
       Erlischt das Aufstiegsrecht nach § 58, (8) a) der TO, so wird dem Kreisvizemeister, der nach
       (8) b) nicht aufstiegsberechtigt ist, ein Aufstiegsrecht zugesprochen.