Anträge zur Bezirksversammlung 2012

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Die Bezirksversammlung am 12.5.2012 in Weißenburg wird sich nach den Neuwahlen auch mit  etlichen Anträgen beschäftigen müssen. Die meisten betreffen den Modus der zukünftigen Ausrichtung der Bezirksmeisterschaft.

Dieser Artikel versucht einen sortierten Überblick über den Inhalt der Anträge zu geben. Die Begründungen finden sich in den Orginalanträgen.

Anträge

Schachjugend

Antrag 1 (SJ Mittelfranken)

Der Schachbezirk Mittelfranken wird angewiesen, an die Schachjugend Mittelfranken (SJM) einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 1.500 (i.W. eintausendfünfhundert) bis 30.05.12 auszubezahlen.

Antrag 2 (SJ Mittelfranken)

Der Zuschussbetrag, den die Schachjugend Mittelfranken (SJM) vom Schachbezirk Mittelfranken für das Jahr 2013 erhält, wird entsprechend dem Finanzbedarf der SJM auf 2.500 festgelegt.

Die Regelung der Bezuschussung der Schachjugend durch den Bezirk gem. § 7 Abs. 1 Buchst. b) der Satzung des Schachbezirks Mittelfranken bleibt davon unberührt.

Satzung

Trennung Referent für Mitgliederverwaltung, Spielgenehmigungen und Wertungszahlen (Strobl 1a)

Das Amt soll wieder geteilt werden in den Referenten für Mitgliederverwaltung und Spielgenehmigungen und den Referenten für Wertungszahlen.

  • § 10 Abs. 1 g): Referent für Mitgliederverwaltung und Spielgenehmigungen (Änderung)
  • § 10 Abs. 2 i): Referent für Wertungszahlen (Abs. 2 i und j werden j und k) (Einfügung)
  • § 23 Abs. 4 a) Nr. 6: Referent für Mitgliederverwaltung und Spielgenehmigungen (Änderung)
  • § 23 Abs. 4 b) Nr. 7: Referent für Wertungszahlen (neu)

Streichen des § 10 Abs. 1 Satz 2: Vereinigung von Ämtern im Vorstand (Strobl 1b)

§ 10 Abs. 1 Satz 2 verbietet, dass eine Person im engeren Vorstand mehrere Ämter ausüben darf.

Neufassung des § 12 Abs. (1) der Satzung (Noris-Tarrasch 1)

(1) Vorstandsmitglieder, die in grober Weise gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen haben, können vom erweiterten Vorstand mit einer 2/3- Mehrheit, in dringenden Fällen, in denen der erweiterte Vorstand nicht zusammenkommen kann, vom 1. Vorsitzenden, einstweilig ihres Amtes enthoben werden. Antragberechtigt sind neben Vorstandsmitgliedern auch die Schachvereine des Schachbezirks Mittelfranken, welche Mitglied im Bezirk sind. Das betroffene Vorstandsmitglied ist in der Sache anzuhören.

Miteinbeziehung erweiterter Vorstand bei Turnierplanung (Mittelfranken-West)

Die Vereine des Schachkreis Mittelfranken-West missbilligen die Vorgehensweise des 1. Bezirksspielleiters und stellen den Antrag, die erweiterte Bezirksvorstandschaft künftig für die Turnierplanung (wie früher) mit einzubeziehen.

Änderung der Turnierordnung

Mannschaftskämpfe

Anfügen eines Abs. 7 in § 52 (Strobl 2a)

Ein Einsatz im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 liegt bereits dann vor, wenn ein Spieler für einen Wettkampf in der Mannschaftsaufstellung nominiert worden ist. Ob der Spieler auch tatsächlich gespielt hat, ist unerheblich.

Neufassung des § 54 (1) (Noris Tarrasch 2f)
  1. Die Spielleitung setzt die Wettkampftermine fest, wobei diese nicht mit Wettkampfterminen einer Klasse des BSB oder des DSB zusammenfallen dürfen. Die letzte Runde der Wettkampftermine findet nach der letzten Runde der Klasse des BSB statt. Spielbeginn ist jeweils am Sonntag um 14.00 Uhr.
Änderung des §57, Absatz (3) der Mfr. Turnierordnung (Schwanstetten)

Berücksichtigung kampfloser 8:0 Siege bei Auf-/Abstieg

„Erreichen mehrere Mannschaften die gleiche Summe von Mannschaftspunkten (bisher: Mannschafts- und Brettpunkten) und hängt Auf- oder Abstieg von deren genauen Platzierung ab, so werden diesen Mannschaften alle Brettpunkte aus kampflos erzielten 8:0-Siegen gestrichen. Analog werden auch die erspielten Brettpunkte, die die anderen mannschaftspunktgleichen (bisher: verbleibenden brettpunktgleichen) Mannschaften gegen den- oder dieselben Gegner erzielt haben, gestrichen.“

Einzelmeisterschaften

BEM 2013 abweichend von der TO (Strobl 2b)

Wiederholung der von der Turnierordnung abweichenden Austragungsform der Bezirkseinzelmeisterschaft im Jahr 2013 als Testlauf und endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung 2013

Neufassung des § 16 (1) (Noris Tarrasch 2a)
  1. Die Einzelmeisterschaft wird jährlich in der Woche vor Ostern oder zwei Wochen vor Ostern unter Einbeziehung mindestens zweier gewöhnlich arbeitsfreier Tage veranstaltet. Gewöhnlich arbeitsfreie Tage sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.
Neu § 16 (3) (H.Schüssel 1)

Neu: 3. Die Durchführung erfolgt in der Reihenfolge

  • 2013 Kreis Ost
  • 2014 Kreis Mitte
  • 2015 Kreis Nord
  • 2016 Kreis West
  • 2017 Kreis Mitte
  • 2018 Kreis Nord
  • 2019 Kreis Süd

und in der gleichen Reihenfolge weiter.
Eine Tauschvereinbarung zwischen den Kreisen ist möglich.

Neufassung des § 17 (1) (Noris Tarrasch 2b)

Zu streichen ist der Inhalt des Buchstaben g):

g) Vereinsmitglieder, die eine Vorberechtigung nach a) od. b) wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nicht wahrnehmen konnten. Ihre Vorberechtigung beschränkt sich auf die dem Ende des Dienstes folgende Meisterschaft.

Der Inhalt des Buchstaben i) (vormals j) wird neu gefasst:

Anstelle von „Freiplätze auf Antrag“ soll es heißen

auf Antrag weitere Spieler nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands, wobei den Kriterien „Spielstärke nach DWZ“ und „Förderung spielstarker Jugendlicher“ besondere Beachtung gebührt. Die Antragsteller werden auf der Homepage des Schachbezirks ausgewiesen, sobald der Antrag eingegangen ist. Die Antragsfrist endet 14 Tage vor Turnierbeginn.

Neufassung des § 17 (2) (Noris Tarrasch 2c)

Es ist eine Teilnehmerzahl von 36 anzustreben. Wird diese Zahl nicht erreicht, so hat der Vorstand das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Teilnehmer zu benennen. Soweit ein Kreis die ihm zustehende Zahl an Teilnehmern nicht meldet, kann der Vorstand weitere Teilnehmer zulassen.Berechtigte Spieler melden ihre Teilnahme bis spätestens 14 Tage vor Turnierbeginn. Die Meldung kann auch durch den Verband erfolgen. Die gemeldeten Spieler werden auf der Homepage des Schachbezirks ausgewiesen, sobald der Antrag eingegangen ist. Wird die angestrebte Zahl von 36 Spielern nach Ende der Antragsfrist nicht erreicht, so hat der Vorstand das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Teilnehmer zu benennen, wobei den Kriterien „Spielstärke nach DWZ“ und „Förderung spielstarker Jugendlicher“ besondere Beachtung gebührt.

Neuaufnahme eines § 17 (6) (Noris Tarrasch 2d)

(6) Sind bei Turnierbeginn nicht alle gemeldeten Spieler anwesend oder haben Teilnehmer kurzfristige abgesagt, kann die Turnierleitung die frei gewordenen Plätze nach billigem Ermessen an die gemäß aktueller DWZ nächststärksten anwesenden Schachspieler vergeben.

Löschen: § 19, 2 (H.Schüssel 2)

Spielberechtigung + Lichtbildausweis nicht erforderlich)

Neufassung des § 25 (Noris Tarrasch 2e)

Streichen des Absatzes 3)

(3) Überschreitet die Anzahl der Teilnehmer die Zahl 45, so sind die drei Erstplatzierten berechtigt, am nächsten Hauptturnier des Bezirks teilzunehmen. Sind es über 60 Teilnehmer, so sind die vier Erstplatzierten dazu berechtigt. Bei Verzicht geht die Teilnahmeberechtigung auf die Plätze vier bis sechs bzw. fünf bis acht über.